  
Quelle: Bundesgesetzblatt 1997 Teil I Seite 1870 - 1879
Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für
Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG)
Vom 22. Juli 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Artikel 1 Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Tele-
dienstegesetz - TDG)
Artikel 2 Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Tele-
dienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
Artikel 3 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG)
Artikel 4 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften
Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Preisangabengesetzes
Artikel 9 Änderung der Preisangabenverordnung
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 11 Inkrafttreten
Artikel 1: Gesetz über die Nutzung von Telediensten
(Teledienstegesetz - TDG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, einheitliche wirtschaftliche
Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten
der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für alle
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für
eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder
oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels
Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste).
(2) Teledienste im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere
Angebote im Bereich der Individualkommunikation (zum Beispiel
Telebanking, Datenaustausch),
Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-,
Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über
Waren und Dienstleistungsangebote),
Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze,
Angebote zur Nutzung von Telespielen,
Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren
Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer
Bestellmöglichkeit.
(3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob die Nutzung der Teledienste
ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt möglich ist.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von
Telekommunikationsdiensten nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120),
Rundfunk im Sinne des § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
inhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die
redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit
im Vordergrund steht, nach § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages
in der Fassung vom 20. Januar bis 7. Februar 1997.
(5) Presserechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 4 Zugangsfreiheit
Teledienste sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und
anmeldefrei.
§ 5 Verantwortlichkeit
(1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur
Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und
zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern.
(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie
lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine
automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund
Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung.
(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger
Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der
Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen
Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und
zumutbar ist.
§ 6 Anbieterkennzeichnung
Diensteanbieter haben für ihre
geschäftsmäßigen Angebote anzugeben
Namen und Anschrift sowie
bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Artikel 2: Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten
(Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für den Schutz
personenbezogener Daten bei Telediensten im Sinne des
Teledienstegesetzes.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
die jeweils geltenden Vorschriften für den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in
Dateien verarbeitet oder genutzt werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen
oder Personenvereinigungen, die Teledienste zur Nutzung bereithalten
oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
"Nutzer" natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen, die Teledienste nachfragen.
§ 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener
Daten
(1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur
Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt
werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung
von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten
nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder
Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn
dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in
nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen
für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so
wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten und zu nutzen.
(5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort
und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine
spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu
unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den
Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung
verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren.
Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne der Absätze 1
und 2.
(6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf
sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft
hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß
sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des
Nutzers erfolgen kann,
sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
ihr Urheber erkannt werden kann,
die Einwilligung protokolliert wird und
der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
§ 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters
(1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von
Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu
ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.
(2) Der Diensteanbieter hat durch technische und
organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß
der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit
abbrechen kann,
die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs
oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere
Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist,
der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in
Anspruch nehmen kann,
die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener
Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine
Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies
nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.
(3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem
Nutzer anzuzeigen.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen
zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile
dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms
zusammengeführt werden.
§ 5 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines
Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von
Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für
Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Teledienste ist nur zulässig,
soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§ 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über
die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies erforderlich ist,
um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar
nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um
Abrechnungsdaten handelt,
Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr
erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die
Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4
gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des
Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung
wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung
nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere
Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der
Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der
Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten
vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer
in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln
anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung,
Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer
Forderung erforderlich sind.
(4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über
die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck
erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses
zu verpflichten.
(5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf
Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter
von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen
lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.
§ 7 Auskunftsrecht des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder
zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim
Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers
auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer
kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 des
Bundesdatenschutzgesetzes nicht nach § 34 Abs. 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes ausgeschlossen.
§ 8 Datenschutzkontrolle
(1) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung
von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die
Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen
seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.
Artikel 3: Gesetz zur digitalen Signatur
(Signaturgesetz - SigG) *
* Die Mitteilungspflichten der Richtlinie 83/189/EWG des Rates
vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S.8),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl.
EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Rahmenbedingungen für
digitale Signaturen zu schaffen, unter denen diese als sicher gelten
und Fälschungen digitaler Signaturen oder Verfälschungen von
signierten Daten zuverlässig festgestellt werden können.
(2) Die Anwendung anderer Verfahren für digitale
Signaturen ist freigestellt, soweit nicht digitale Signaturen nach
diesem Gesetz durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Eine digitale Signatur im Sinne dieses Gesetzes ist ein
mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugtes Siegel zu digitalen
Daten, das mit Hilfe eines zugehörigen öffentlichen
Schlüssels, der mit einem Signaturschlüssel-Zertifikat einer
Zertifizierungsstelle oder der Behörde nach § 3 versehen ist,
den Inhaber des Signaturschlüssels und die Unverfälschtheit
der Daten erkennen läßt.
(2) Eine Zertifizierungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist
eine natürliche oder juristische Person, die die Zuordnung von
öffentlichen Signaturschlüsseln zu natürlichen Personen
bescheinigt und dafür eine Genehmigung gemäß § 4
besitzt.
(3) Ein Zertifikat im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit einer
digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung über die
Zuordnung eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer
natürlichen Person (Signaturschlüssel-Zertifikat) oder eine
gesonderte digitale Bescheinigung, die unter eindeutiger Bezugnahme auf
ein Signaturschlüssel-Zertifikat weitere Angaben enthält
(Attribut-Zertifikat).
(4) Ein Zeitstempel im Sinne dieses Gesetzes ist eine mit
einer digitalen Signatur versehene digitale Bescheinigung einer
Zertifizierungsstelle, daß ihr bestimmte digitale Daten zu einem
bestimmten Zeitpunkt vorgelegen haben.
§ 3 Zuständige Behörde
Die Erteilung von Genehmigungen und die Ausstellung von
Zertifikaten, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt werden,
sowie die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 obliegen der Behörde nach §
66 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 4 Genehmigung von Zertifizierungsstellen
(1) Der Betrieb einer Zertifizierungsstelle bedarf einer
Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese ist auf Antrag zu
erteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller nicht die für
den Betrieb einer Zertifizierungsstelle erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, wenn der Antragsteller nicht nachweist,
daß die für den Betrieb einer Zertifizierungsstelle
erforderliche Fachkunde vorliegt, oder wenn zu erwarten ist, daß
bei Aufnahme des Betriebes die übrigen Voraussetzungen für
den Betrieb der Zertifizierungsstelle nach diesem Gesetz und der
Rechtsverordnung nach § 16 nicht vorliegen werden.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, wer die
Gewähr dafür bietet, als Inhaber der Zertifizierungsstelle
die für deren Betrieb maßgeblichen Rechtsvorschriften
einzuhalten. Die erforderliche Fachkunde liegt vor, wenn die im Betrieb
der Zertifizierungsstelle tätigen Personen über die
dafür erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
verfügen. Die übrigen Voraussetzungen für den Betrieb
der Zertifizierungsstelle liegen vor, wenn die Maßnahmen zur
Erfüllung der Sicherheitsanforderungen dieses Gesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 16 der zuständigen Behörde
rechtzeitig in einem Sicherheitskonzept aufgezeigt und die Umsetzung
durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
geprüft und bestätigt worden ist.
(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden, soweit dies erforderlich ist um sicherzustellen, daß die
Zertifizierungsstelle bei Aufnahme des Betriebes und im Betrieb die
Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16
erfüllt.
(5) Die zuständige Behörde stellt für
Signaturschlüssel, die zum Signieren von Zertifikaten eingesetzt
werden, die Zertifikate aus. Die Vorschriften für die Vergabe von
Zertifikaten durch Zertifizierungsstellen gelten für die
zuständige Behörde entsprechend. Diese hat die von ihr
ausgestellten Zertifikate jederzeit für jeden über
öffentlich erreichbare Telekommunikationsverbindungen
nachprüfbar und abrufbar zu halten. Dies gilt auch für
Informationen über Anschriften und Rufnummern der
Zertifizierungsstellen, die Sperrung von von ihr ausgestellten
Zertifikaten, die Einstellung und die Untersagung des Betriebs einer
Zertifizierungsstelle sowie die Rücknahme oder den Widerruf von
Genehmigungen.
(6) Für öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz
und der Rechtsverordnung nach § 16 werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
§ 5 Vergabe von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat Personen, die ein Zertifikat
beantragen, zuverlässig zu identifizieren. Sie hat die Zuordnung
eines öffentlichen Signaturschlüssels zu einer
identifizierten Person durch ein Signaturschlüssel-Zertifikat zu
bestätigen und dieses sowie Attribut-Zertifikate jederzeit
für jeden über öffentlich erreichbare
Telekommunikationsverbindungen nachprüfbar und mit Zustimmung des
Signaturschlüssel-Inhabers abrufbar zu halten.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers Angaben über seine Vertretungsmacht für eine
dritte Person sowie zur berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung in
das Signaturschlüssel-Zertifikat oder ein Attribut-Zertifikat
aufzunehmen, soweit ihr die Einwilligung des Dritten zur Aufnahme
dieser Vertretungsmacht oder die Zulassung zuverlässig
nachgewiesen wird.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat auf Verlangen eines
Antragstellers im Zertifikat anstelle seines Namens ein Pseudonym
aufzuführen.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat Vorkehrungen zu treffen,
damit Daten für Zertifikate nicht unbemerkt gefälscht oder
verfälscht werden können. Sie hat weiter Vorkehrungen zu
treffen, um die Geheimhaltung der privaten Signaturschlüssel zu
gewährleisten. Eine Speicherung privater Signaturschlüssel
bei der Zertifizierungsstelle ist unzulässig.
(5) Die Zertifizierungsstelle hat für die Ausübung
der Zertifizierungstätigkeit zuverlässiges Personal
einzusetzen. Für das Bereitstellen von Signaturschlüsseln
sowie das Erstellen von Zertifikaten hat sie technische Komponenten
gemäß § 14 einzusetzen. Dies gilt auch für
technische Komponenten, die ein Nachprüfen von Zertifikaten nach
Absatz 1 Satz 2 ermöglichen.
§ 6 Unterrichtungspflicht
Die Zertifizierungsstelle hat die Antragsteller nach § 5
Abs. 1 über die Maßnahmen zu unterrichten, die erforderlich
sind, um zu sicheren digitalen Signaturen und deren zuverlässiger
Prüfung beizutragen. Sie hat die Antragsteller darüber zu
unterrichten, welche technischen Komponenten die Anforderungen nach
§ 14 Abs. 1 und 2 erfüllen, sowie über die Zuordnung der
mit einem privaten Signaturschlüssel erzeugten digitalen
Signaturen. Sie hat die Antragsteller darauf hinzuweisen, daß
Daten mit digitaler Signatur bei Bedarf neu zu signieren sind, bevor
der Sicherheitswert der vorhandenen Signatur durch Zeitablauf geringer
wird.
§ 7 Inhalt von Zertifikaten
(1) Das Signaturschlüssel-Zertifikat muß folgende
Angaben enthalten:
den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers, der im Falle
einer Verwechslungsmöglichkeit mit einem Zusatz zu versehen ist,
oder ein dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnetes
unverwechselbares Pseudonym, das als solches kenntlich sein muß,
den zugeordneten öffentlichen Signaturschlüssel,
die Bezeichnung der Algorithmen, mit denen der öffentliche
Schlüssel des Signaturschlüssel-Inhabers sowie der
öffentliche Schlüssel der Zertifizierungsstelle benutzt
werden kann,
die laufende Nummer des Zertifikates,
Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikates,
den Namen der Zertifizierungsstelle und
Angaben, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte
Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist.
(2) Angaben zur Vertretungsmacht für eine dritte Person sowie zur
berufsrechtlichen oder sonstigen Zulassung können sowohl in das
Signaturschlüssel-Zertifikat als auch in ein Attribut-Zertifikat
aufgenommen werden.
(3) Weitere Angaben darf das Signaturschlüssel-Zertifikat nur mit
Einwilligung der Betroffenen enthalten.
§ 8 Sperrung von Zertifikaten
(1) Die Zertifizierungsstelle hat ein Zertifikat zu sperren,
wenn ein Signaturschlüssel-Inhaber oder sein Vertreter es
verlangen, das Zertifikat auf Grund falscher Angaben zu § 7
erwirkt wurde, sie ihre Tätigkeit beendet haben und diese nicht
von einer anderen Zertifizierungsstelle fortgeführt wird oder die
zuständige Behörde gemäß § 13 Abs. 5 Satz 2
eine Sperrung anordnet. Die Sperrung muß den Zeitpunkt enthalten,
von dem an sie gilt. Eine rückwirkende Sperrung ist
unzulässig.
(2) Enthält ein Zertifikat Angaben einer dritten Person,
so kann auch diese eine Sperrung dieses Zertifikates verlangen.
(3) Die zuständige Behörde sperrt von ihr nach
§ 4 Abs. 5 ausgestellte Zertifikate, wenn eine
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit einstellt oder wenn die
Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird.
§ 9 Zeitstempel
Die Zertifizierungsstelle hat digitale Daten auf Verlangen mit
einem Zeitstempel zu versehen. § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt
entsprechend.
§ 10 Dokumentation
Die Zertifizierungsstelle hat die Sicherheitsmaßnahmen
zur Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach § 16
sowie die ausgestellten Zertifikate so zu dokumentieren, daß die
Daten und ihre Unverfälschtheit jederzeit nachprüfbar sind.
§ 11 Einstellung der Tätigkeit
(1) Die Zertifizierungsstelle hat, wenn sie ihre
Tätigkeit einstellt, dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt
der zuständigen Behörde anzuzeigen und dafür zu sorgen,
daß die bei Einstellung der Tätigkeit gültigen
Zertifikate von einer anderen Zertifizierungsstelle übernommen
werden, oder diese zu sperren.
(2) Sie hat die Dokumentation nach § 10 an die
Zertifizierungsstelle, welche die Zertifikate übernimmt, oder
andernfalls an die zuständige Behörde zu übergeben.
(3) Sie hat einen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-
oder Vergleichsverfahrens der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Zertifizierungsstelle darf personenbezogene Daten nur
unmittelbar beim Betroffenen selbst und nur insoweit erheben, als dies
für Zwecke eines Zertifikates erforderlich ist. Eine Datenerhebung
bei Dritten ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke dürfen die
Daten nur verwendet werden, wenn dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Bei einem Signaturschlüssel-Inhaber mit Pseudonym hat
die Zertifizierungsstelle die Daten über dessen Identität auf
Ersuchen an die zuständigen Stellen zu übermitteln, soweit
dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes oder
des Zollkriminalamtes erforderlich ist. Die Auskünfte sind zu
dokumentieren. Die ersuchende Behörde hat den
Signaturschlüssel-Inhaber über die Aufdeckung des Pseudonyms
zu unterrichten, sobald dadurch die Wahrnehmung der gesetzlichen
Aufgaben nicht mehr beeinträchtigt wird oder wenn das Interesse
des Signaturschlüssel-Inhabers an der Unterrichtung
überwiegt.
(3) § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes findet mit der
Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch
vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung
von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen.
§ 13 Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber
Zertifizierungsstellen Maßnahmen zur Sicherstellung der
Einhaltung dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung treffen. Dazu kann
sie insbesondere die Benutzung ungeeigneter technischer Komponenten
untersagen und den Betrieb der Zertifizierungsstelle vorübergehend
ganz oder teilweise untersagen. Personen, die den Anschein erwecken,
über eine Genehmigung nach § 4 zu verfügen, ohne
daß dies der Fall ist, kann die Tätigkeit der Zertifizierung
untersagt werden.
(2) Zum Zwecke der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben
Zertifizierungsstellen der zuständigen Behörde das Betreten
der Geschäfts- und Betriebsräume während der
üblichen Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in
Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege,
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu
gewähren. Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der zur Auskunft
Verpflichtete ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(3) Bei Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz
oder der Rechtsverordnung oder bei Entstehen eines Versagungsgrundes
für eine Genehmigung hat die zuständige Behörde die
erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn Maßnahmen nach Absatz 1
Satz 2 keinen Erfolg versprechen.
(4) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs einer
Genehmigung oder der Einstellung der Tätigkeit einer
Zertifizierungsstelle hat die zuständige Behörde eine
Übernahme der Tätigkeit durch eine andere
Zertifizierungsstelle oder die Abwicklung der Verträge mit den
Signaturschlüssel-Inhabern sicherzustellen. Dies gilt auch bei
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens,
wenn die genehmigte Tätigkeit nicht fortgesetzt wird.
(5) Die Gültigkeit der von einer Zertifizierungsstelle
ausgestellten Zertifikate bleibt von der Rücknahme oder vom
Widerruf einer Genehmigung unberührt. Die zuständige
Behörde kann eine Sperrung von Zertifikaten anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß Zertifikate
gefälscht oder nicht hinreichend fälschungssicher sind oder
daß zur Anwendung der Signaturschlüssel eingesetzte
technische Komponenten Sicherheitsmängel aufweisen, die eine
unbemerkte Fälschung digitaler Signaturen oder eine unbemerkte
Verfälschung signierter Daten zulassen.
§ 14 Technische Komponenten
(1) Für die Erzeugung und Speicherung von
Signaturschlüsseln sowie die Erzeugung und Prüfung digitaler
Signaturen sind technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen
erforderlich, die Fälschungen digitaler Signaturen und
Verfälschungen signierter Daten zuverlässig erkennbar machen
und gegen unberechtigte Nutzung privater Signaturschlüssel
schützen.
(2) Für die Darstellung zu signierender Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die
die Erzeugung einer digitalen Signatur vorher eindeutig anzeigen und
feststellen lassen, auf welche Daten sich die digitale Signatur
bezieht. Für die Überprüfung signierter Daten sind
technische Komponenten mit Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die
feststellen lassen, ob die signierten Daten unverändert sind, auf
welche Daten sich die digitale Signatur bezieht und welchem
Signaturschlüssel-Inhaber die digitale Signatur zuzuordnen ist.
(3) Bei technischen Komponenten, mit denen
Signaturschlüssel-Zertifikate gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 nachprüfbar oder abrufbar gehalten werden, sind
Vorkehrungen erforderlich, um die Zertifikatverzeichnisse vor
unbefugter Veränderung und unbefugtem Abruf zu schützen.
(4) Bei technischen Komponenten nach den Absätzen 1 bis 3
ist es erforderlich, daß sie nach dem Stand der Technik
hinreichend geprüft sind und die Erfüllung der Anforderungen
durch eine von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle
bestätigt ist.
(5) Bei technischen Komponenten, die nach den in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen
rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden
und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen,
daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden
Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt sind. In
begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der
zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen
nach Satz 1 erfüllt sind. Soweit zum Nachweis der die
sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im
Sinne der Absätze 1 bis 3 die Vorlage einer Bestätigung einer
von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle vorgesehen
ist, werden auch Bestätigungen von in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen
berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen
zugrundeliegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und
Prüfverfahren denen der durch die zuständige Behörde
anerkannten Stellen gleichwertig sind.
§ 15 Ausländische Zertifikate
(1) Digitale Signaturen, die mit einem öffentlichen
Signaturschlüssel überprüft werden können, für
den ein ausländisches Zertifikat aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegt,
sind, soweit sie gleichwertige Sicherheit aufweisen, digitalen
Signaturen nach diesem Gesetz gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt auch für andere Staaten, soweit
entsprechende überstaatliche oder zwischenstaatliche
Vereinbarungen getroffen sind.
§ 16 Rechtsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zur Durchführung der §§ 3 bis 15
erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen über
die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Erteilung,
Rücknahme und des Widerrufs einer Genehmigung sowie des Verfahrens
bei Einstellung des Betriebs einer Zertifizierungsstelle,
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 4 Abs. 6 und
die Höhe der Gebühr,
die nähere Ausgestaltung der Pflichten der Zertifizierungsstellen,
die Gültigkeitsdauer von Signaturschlüssel-Zertifikaten,
die nähere Ausgestaltung der Kontrolle der Zertifizierungsstellen,
die näheren Anforderungen an die technischen Komponenten sowie die
Prüfung technischer Komponenten und die Bestätigung,
daß die Anforderungen erfüllt sind,
den Zeitraum sowie das Verfahren, nach dem eine neue digitale Signatur
angebracht werden sollte.
Artikel 4: Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.
März 1987
(BGBl. I S. 945, 1160), wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher,
Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich,
die auf diesen Absatz verweisen."
§ 74d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Schriften" die Angabe "(§ 11
Abs. 3)" eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "wenn mindestens ein Stück"
durch die Wörter "wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder
mindestens ein Stück der Schrift" ersetzt.
In § 86 Abs. 1 werden nach dem Wort "ausführt" die
Wörter "oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich
macht" eingefügt.
§ 184 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort "tatsächliches" die
Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt,
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "tatsächliches" die
Wörter "oder wirklichkeitsnahes" eingefügt.
Artikel 5: Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch
.......................................... (BGBl..........), wird wie
folgt geändert:
In § 116 Abs. 1, § 120 Abs. 1 Nr. 2 und § 123
Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Bildträgern" ein Komma
und das Wort "Datenspeichern" eingefügt.
§ 119 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Darstellungen" die
Wörter "oder durch das öffentliche Zugänglichmachen von
Datenspeichern" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Bildträger" ein Komma und das
Wort "Datenspeicher" eingefügt.
Artikel 6: Änderung des Gesetzes über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften
|